ARBEITSVERGÜTUNG
Die Zahlung der
Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) stellt die
Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dar.
Soweit nichts vereinbart ist, hat der Arbeitgeber die für die
jeweilige Tätigkeit übliche Vergütung zu
zahlen. In der Regel ist die Höhe der
Arbeitsvergütung jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag
geregelt. Sie kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
grundsätzlich frei vereinbart werden, solange kein Fall des
sog. Lohnwuchers vorliegt. Die Problematik des Lohnwuchers wird
angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage immer aktueller.
Im Fall einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung stellt sich dabei
immer wieder dieselbe Frage: Ab wann liegt überhaupt
Lohnwucher vor? Was muss der klagende Arbeitnehmer darlegen und
beweisen, um gegen den Arbeitgeber (Nach-) Zahlungsansprüche
erfolgreich durchsetzen zu können? Nach § 138 Absatz
2 BGB liegt Lohnwucher vor, wenn Arbeitsleistung und Verdienst in einem
auffälligen Missverhältnis stehen und die
Vergütungsvereinbarung unter Ausnutzung einer Zwangslage, der
Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer
erheblichen Willensschwäche des Arbeitnehmers zustande
gekommen ist. Entscheidender Orientierungsmaßstab ist der
Tariflohn ohne tarifliche Zusatzleistungen. Dabei ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das
allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet abzustellen. Soweit im
konkreten Einzelfall keine einschlägigen
Tarifverträge bestehen, sind verwandte Tarifverträge
als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. In einem vom
Arbeitsgericht Neuruppin entschiedenen Fall (Urteil vom 15.04.2010 - 3
Ca 1764/10) konnte der Kläger nachweisen, dass sein
Stundenlohn weniger als 2/3 des tarifvertraglich vereinbarten
Stundenlohnes beträgt. Er hat jedoch nicht dargelegt und
bewiesen, dass sein Lohn weniger als 2/3 der üblichen
Vergütung im Land Brandenburg entspricht. Aus diesem Grunde
hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Zahlungsklage des Arbeitnehmers
als unbegründet abgewiesen. Die Kernaussage dieser
Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen: "Der objektive Wert der Leistung
des Arbeitnehmers bestimmt sich in der Regel anhand der
Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Entsprechen
indes die Tariflöhne nicht der verkehrsüblichen
Vergütung, so ist von dem allgemeinen Lohnniveau im
Wirtschaftsgebiet auszugehen. Der Nachweis, dass ein in das
arbeitsgerichtliche Verfahren eingebrachter Tarifvertrag eine
Vergütung regelt, die im Wirtschaftsgebiet (hier: das Land
Brandenburg) üblich ist, obliegt dem klagenden Arbeitnehmer.
Hierzu muss vorgetragen werden, dass mehr als 50 % der Arbeitgeber
eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder die organisierten
Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes
beschäftigen. Als Beweismittel kann der Arbeitnehmer die
Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen. Die
Einholung entsprechender Auskünfte ist nicht Aufgabe des
Gerichts."
Bleibt der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsvergütung schuldig, kann sie natürlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Man spricht dann von einer Lohn- oder Vergütungsklage. Ist aufgrund der ausbleibenden Lohnzahlungen die finanzielle Situation des betroffenen Arbeitnehmers bereits schlecht, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen: Ist ein Arbeitnehmer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, kann er direkt beim Arbeitsgericht einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Im Falle der Bewilligung erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine anwaltliche Vergütung unmittelbar aus der Staatskasse. Auch wenn die Gebühren dabei etwas geringer ausfallen, bin ich gerne bereit, auf der Basis von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, denn ich sehe es seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit als Pflicht an, auch und gerade wirtschaftlich schwachen Mandanten dabei zu helfen, ihre arbeitsvertraglichen Rechte durchzusetzen.
Bleibt der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsvergütung schuldig, kann sie natürlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Man spricht dann von einer Lohn- oder Vergütungsklage. Ist aufgrund der ausbleibenden Lohnzahlungen die finanzielle Situation des betroffenen Arbeitnehmers bereits schlecht, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen: Ist ein Arbeitnehmer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, kann er direkt beim Arbeitsgericht einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Im Falle der Bewilligung erhält der beigeordnete Rechtsanwalt seine anwaltliche Vergütung unmittelbar aus der Staatskasse. Auch wenn die Gebühren dabei etwas geringer ausfallen, bin ich gerne bereit, auf der Basis von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, denn ich sehe es seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit als Pflicht an, auch und gerade wirtschaftlich schwachen Mandanten dabei zu helfen, ihre arbeitsvertraglichen Rechte durchzusetzen.


