FACHARTIKEL
Lagenden des Arbeitsrechts
Als Arbeitsrechtler hört der Verfasser dieses Kurzbeitrages aus dem Munde seiner Mandanten immer wieder gleichlautende juristische Aussagen, die im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre vermutliche Herkunft getrost als Stammtischgerüchte bezeichnet werden können. Mit dem Ziel, diese hartnäckigen Irrtümer endgültig in das Reich der juristischen Märchen zu verbannen, wird zu diesen „Legenden des Arbeitsrechts“ wie folgt Stellung genommen:
1. Solange ein Arbeitnehmer krank ist, darf ihm der Arbeitgeber nicht kündigen.
Unsinn! Die
Kündigung kann
grundsätzlich zu jeder Zeit und an jedem Ort erklärt
werden,
somit auch während des Urlaubs, der Krankheit sowie an Sonn-
und
Feiertagen. Nur ganz ausnahmsweise kann eine sog. ungehörige
Kündigung, die zur Unzeit ausgesprochen wird, treuwidrig
(§
242 BGB) und damit rechtswidrig sein. Um welche Fälle es sich
hier
handeln könnte, hat das Bundesarbeitsgericht bislang leider
offen
gelassen. Selbst den Ausspruch einer Kündigung kurz nach der
Beerdigung eines Lebensgefährten des Arbeitnehmers hat das
höchste deutsche Arbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung
sachlich nicht beanstandet (Urteil vom 05.04.2001 – 2 AZR
185/00).
2. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann auch mündlich erfolgen.
Das war früher
mal richtig. Seit
Inkrafttreten des (neuen) § 623 BGB am 01.05.2000 gilt, dass
jede
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, also auch eine
betriebsbedingte Kündigung, schriftlich erfolgen muss. Das
hört sich zwar relativ einfach an, allerdings scheitern sehr
viele
Arbeitgeber bereits an diesem Schriftformerfordernis.
Zunächst
erfordert die
Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift des
Ausstellers
des Kündigungsschreibens. Was unter einer Namensunterschrift
zu
verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der
Formvorschrift. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil
vom 13.06.2007 – 3 Sa 514/07) bestätigt
hat, muss die
Namensunterschrift unter einem Kündigungsschreiben zur
Erfüllung der Schriftform einen individuellenSchriftzug
aufweisen
und einzelne Buchstaben erkennen lassen, die für eine
Wiedergabe
des vollen Namens und gegen das Vorliegen einer bloßen
Paraphe
sprechen.
In dem vom LAG Hamm zu
entscheidenden
Fall ließen die Richter das Schriftzeichen nicht als
Namensunterschrift gelten. Der Anfang des Schriftzuges wies nur einen
leicht nach rechts ansteigenden langen Strich auf, der in einem Bogen
in einen waagerecht nach links verlaufenden Strich und mit einem
weiteren nach rechts verlaufenden Haken auslief. Der Rest des
Schriftzeichens bestand lediglich in einem langen, flach nach rechts
gerichteten Aufstrich mit einem kurzen Haken und einem weiteren leicht
schräg nach rechts oben gerichteten Aufstrich. Dieses Beispiel
belegt, dass eine Kündigung bereits deshalb unwirksam sein
kann,
weil sich der Arbeitgeber nicht die Mühe gemacht hat, die
Kündigung mit einem charakteristischen Schriftzug zu
unterschreiben. Es lohnt sich deshalb immer, ein
Kündigungsschreiben auch in dieser Hinsicht auf etwaige
Mängel zu überprüfen.
Die Schriftform ist
weiterhin nicht
gewahrt, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer in Form einer
Fotokopie oder als Telefax zugeht. Auch eine Kündigung per
Computer-Fax, E-Mail oder SMS ist unwirksam.
3. Jede arbeitgeberseitige Kündigung muss eine Begründung enthalten.
Falsch! Die vom
Arbeitgeber
erklärte Kündigung muss in der Regel nicht
begründet
werden. Das Kündigungsschreiben muss nur in
Ausnahmefällen
eine Begründung enthalten, etwa bei der Kündigung
eines
Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit (§ 15 Absatz 3 BBiG).
Vom
Begründungszwang zu unterscheiden ist die Verpflichtung des
Arbeitgebers. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus
wichtigem
Grund muss der kündigende Arbeitgeber auf Verlangen des
Arbeitnehmers den Kündigungsgrund unverzüglich
schriftlich
mitteilen. Dies ergibt sich aus § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB.
Ein Verstoß
gegen diese
Verpflichtung macht die erklärte Kündigung indes
nicht
unwirksam, sondern löst allenfalls unter bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatzansprüche des
Gekündigten aus,
etwa wenn dieser im Vertrauen darauf, dass kein wichtiger Grund im
Sinne des § 626 Absatz 1 BGB vorlag, eine
Kündigungsschutzklage erhoben hat und hierdurch
Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Wissenswert ist ferner, dass dem
gekündigten Arbeitnehmer gemäß § 1
Absatz 3 Satz 1
letzter Halbsatz KSchG im Falle einer betriebsbedingten
Kündigung
auf Verlangen die Gründe mitzuteilen sind, welche zu der
getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Aber hierbei
handelt
es sich auch nur um eine Nebenpflicht, deren Verletzung nicht zur
Unwirksamkeit der Kündigung führt.
4. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss dreimal abgemahnt werden.
Diese weit verbreitete
Annahme ist
falsch. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen
gegen die
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, z.B. bei einem Diebstahl zu Lasten
des Arbeitgebers, kann sogar ohne eine vorangegangene Abmahnung
fristlos gekündigt werden. Bei weniger schwerwiegenden
Pflichtverletzungen, etwa im Leistungsbereich, ist eine bestimmte
Anzahl von Abmahnungen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da es jedoch
für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes
gemäß
§ 1 Absatz 2 KSchG darauf ankommt, dass eine sog.
„negative
Zukunftsprognose“ besteht, kann es je nach Schwere der
Pflichtverletzung nicht ausreichend sein, wenn der Arbeitnehmer nur
einmal abgemahnt wurde. Dies bedeutet, dass die Zahl der erforderlichen
Abmahnungen immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls
abhängig
ist.
5. Eine Kündigung während der Kurzarbeit ist generell unzulässig.
Diese Aussage ist nicht
richtig.
Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass sie sich für die
Dauer
der Arbeitszeitverkürzung in einer unkündbaren
Stellung
befinden. Dies ist allerdings ein Irrtum, denn generell steht dem
Arbeitgeber trotz der Kurzarbeit weiterhin die Möglichkeit der
betriebsbedingten Kündigung offen, allerdings darf sich die
Begründung nicht auf Tatsachen beziehen, die bereits zur
Anordnung
der Kurzarbeit geführt haben.
6. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind unkündbar.
Nein! Die
Kündigung von
Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern ist nicht
unmöglich. Schwerbehinderte Menschen genießen im
Vergleich
zu nichtbehinderten Menschen lediglich einen zusätzlichen
Kündigungsschutz. Dieser Schutz äußert sich
darin, dass
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung eines
schwerbehinderten Menschen ist, dass von Seiten des Arbeitgebers vorher
die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde. Eine vom
Arbeitgeber ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist
stets unwirksam. Eine mit Zustimmung erfolgte Kündigung kann
vom
Gekündigten im weiteren Verlauf mit der Erhebung der
Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Vom
zuständigen
Arbeitsgericht ist die Kündigung dann auf rechtliche Fehler
hin zu
überprüfen.
7. Der Betriebsrat muss der arbeitgeberseitigen Kündigung zustimmen.
Von wegen! Soweit im
Unternehmen des
Arbeitgebers ein Betriebsrat installiert ist, muss der Arbeitgeber nach
§ 102 BetrVG den Betriebsrat vor Ausspruch der beabsichtigten
Kündigung lediglich ordnungsgemäß
anhören. Im
Gegensatz zu § 103 BetrVG ist eine Zustimmung des
Betriebsrates
nicht nötig. Verlangt wird nur eine Beteiligung des
Betriebsrates
in Form einer umfassenden Anhörung durch den Arbeitgeber.
Für
die Wirksamkeit der Kündigung spielt es damit im Ergebnis
keine
Rolle, ob der ordnungsgemäß angehörte
Betriebsrat der
Kündigung zustimmt oder seinen Widerspruch erklärt.
Die Praxis zeigt immer
wieder, dass
Arbeitgeber häufig enorme Probleme damit haben, die
Anhörung
ordnungsgemäß durchzuführen. Entsprechende
Anhörungsmängel haben stets zur Folge, dass die
Kündigung unwirksam ist, ohne dass es auf ein Verschulden des
Arbeitgebers ankommt. Dabei steht die unvollständige
Unterrichtung
der unterbliebenen Unterrichtung gleich. Die Anhörung des
Betriebsrats hat nämlich den Zweck, den Arbeitgeber in die
Lage zu
versetzen, sich im Rahmen seiner Trennungsentscheidung mit etwaigen
Argumenten des Betriebsrates inhaltlich auseinander zu setzen. Dieses
Anliegen gilt unabhängig davon, ob die vom Betriebsrat
vorgebrachten Einwände überhaupt rechtliche
Konsequenzen
auslösen können. Im Streitfall hat der Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozess zu beweisen, dass der Betriebsrat vor
Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß
angehört
wurde. Gelingt ihm dies nicht, so bleibt dem Gericht nichts anderes
übrig, als der Kündigungsschutzklage des betroffenen
Arbeitnehmers allein schon aus diesem Grunde stattzugeben.In der Praxis
geschieht dies viel häufiger als man annehmen sollte, etwa
weil
dem Betriebsrat die wesentlichen Sozialdaten des zu
kündigenden
Arbeitnehmers nicht mitgeteilt oder die
Kündigungsgründe nur pauschal angegeben wurden.
8. Gekündigte Arbeitnehmer haben automatisch einen Anspruch auf Abfindung.
Absolut falsch!
Gemäß
§ 7 KSchG gilt eine Kündigung als von Anfang
rechtswirksam,
wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei
Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG) beim Arbeitsgericht eine Klage auf
Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist
(Kündigungsschutzklage).
Die Vermutung vieler Arbeitnehmer, dass ihnen nach jeder
Kündigung
automatisch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung zusteht, ist aus
diesem Grund unzutreffend. Nur diejenigen Arbeitnehmer, die nach Erhalt
einer Kündigung fristgerecht eine Kündungsschutzklage
erheben, haben in der Regel die Aussicht auf einen finanziellen
Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes.
Eine in der Praxis eher
selten
anzutreffende Ausnahme von dieser Regel stellt die Kündigung
gemäß § 1a KSchG dar. Seit dem 01.01.2004
hat der
Arbeitgeber nach dieser Vorschrift die Möglichkeit, dem
Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen bereits im
Kündigungsschreiben ein gesetzliches Abfindungsangebot zu
machen.
Erhebt der Arbeitnehmer daraufhin keine Kündigungsschutzklage,
so
führt dies zu einem gesetzlichen Abfindungsanspruch in
Höhe
eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr. Bei
derartigen Angeboten ist jedoch Vorsicht geboten. Hintergrund ist
nämlich oft das Wissen des Arbeitgebers, dass er im Falle
einer
arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zuweilen sehr viel
höhere
Abfindungen zahlen muss. Deshalb sollte auch im Falle des Erhaltes
einer Kündigung gemäß § 1a KSchG
die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage ernsthaft in Betracht gezogen
werden.
9. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Das wäre
schlimm! Von
Arbeitnehmern wird immer wieder die Befürchtung
geäußert, dass die Abfindung auf das
Arbeitslosengeld
angerechnet werde. Dieser weit verbreitete Irrglaube hat seinen Grund
wohl darin, dass vor einigen Jahren tatsächlich eine solche
Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld stattgefunden hat. Die
damalige Regelung wurde aber schon längst abgeschafft.
Inzwischen
findet eine Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld
grundsätzlich nicht mehr statt. Nur unter bestimmten
Voraussetzungen, die in § 143a SGB III gesetzlich geregelt
sind,
ist heute noch eine Anrechnung möglich.Nach § 143a
SGB III
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose vom
Arbeitgeber eine Abfindung, Entschädigung oder
ähnliche
Leistungen erhalten oder zubeanspruchen hat. Aus diesem Grund stellt es
einen anwaltlichen Kunstfehler dar, sich mit dem Arbeitgeber auf eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer
Abfindung zu einigen, wenn dabei nicht die ordentliche
Kündigungsfrist (§ 622 BGB) eingehalten wird. Dies
gilt auch
dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag
schließen oder sich nach erfolgter Kündigung auf
eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung
einigen (Abwicklungsvertrag).
10. Die Abfindung muss nicht versteuert werden.
Das gilt (leider) schon
längst
nicht mehr. Früher gab es für Abfindungen
Steuerfreibeträge, was zur Folge hatte, dass zumindest ein
Teil
der Abfindung nicht versteuert werden musste. Mit Wirkung zum
01.01.2006 sind diese Steuerfreibeträge entfallen. Die alten
Freibeträge finden nur noch Anwendung, wenn der
Abfindungsanspruch
vor dem 01.01.2006 entstanden ist oder die
Kündigungsschutzklage
vor dem 01.01.2006 bei Gericht eingereicht wurde. Da dies allenfalls
noch wenige „Altfälle“ betrifft, kann
heute generell
gesagt werden, dass eine Abfindung ganz normal zu versteuern ist. Eine
Begünstigung findet nur noch in der Form statt, dass
Abfindungen
nach der sog. „Fünftelregelung“
(§ 34 EStG)
versteuert werden. Bei der
„Fünftelregelung“ wird so
gerechnet, als würde man fünf Jahre lang 1/5 der
Abfindung
erhalten. Auch wenn die so berechnete Steuern auf einem Schlag an das
Finanzamt entrichtet werden muss, führt dies infolge einer
Abschwächung des Progressionseffektes in den meisten
Fällen
zu einem spürbaren Steuervorteil.
11. Die Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung trägt der Verlierer.
Nein! Die Kosten ihres
Rechtsanwalts
trägt bis zum Abschluss der ersten Instanz jede Partei selbst,
und
zwar auch dann, wenn der Prozess gewonnen wird, denn eine
Kostenerstattungspflicht besteht in der ersten Instanz nicht. Erst im
Berufungs- oder Revisionsverfahren trägt der Verlierer des
Rechtsstreits die Kosten für die anwaltliche Vertretung des
Gegners. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in §
12a
ArbGG.


