LOW PERFORMER
Nach § 1 Absatz
2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine
Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch
Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt
ist. Welche Gründe im Einzelfall zu einer verhaltensbedingten
Kündigung führen können, ist gesetzlich
nicht weiter festgeschrieben. Nach der Rechtsprechung können
insbesondere Störungen im Leistungsbereich
kündigungsrelevant sein. Die mangelhafte Erledigung
übertragener Arbeitsaufgaben kann eine solche Störung
darstellen. In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeichnet sich aktuell
ein zunehmender Trend ab, dass sich immer mehr Unternehmen von
vermeintlich leistungsschwachen Arbeitnehmern, sog. „low
performern“, trennen wollen. Von einem „low
performer“ spricht man, wenn ein Arbeitnehmer
Minderleistungen erbringt, also die tatsächlich erbrachte
Leistung von der geschuldeten Leistung qualitativ oder quantitativ
negativ abweicht. Soweit der Grund für diese negative
Abweichung im Verhalten des Mitarbeiters begründet ist, kommt
grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses in Betracht. Aber nicht jede
Minderleistung rechtfertigt eine Kündigung. Ein Arbeitnehmer
muss nämlich nur die Leistung erbringen, die er subjektiv
erbringen kann. Das Bundesarbeitsgericht umschreibt dies mit folgenden
Worten: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so
gut, wie er kann.“ Der Mitarbeiter erfüllt
demzufolge seine Leistungspflicht, wenn er unter angemessener
Ausschöpfung seiner persönlichen
Leistungsfähigkeit arbeitet und ein Arbeitsergebnis mittlerer
Art und Güte abliefert. Nicht jeder Mitarbeiter, dessen
Leistung hinter dem Durchschnitt der Arbeitskollegen
zurückbleibt, ist also gleich ein „low
performer“. Denn in jeder Gruppe gibt es immer eine Person,
die leitungsmäßig das Schlusslicht bildet.
Arbeitsrechtliche Sanktionen kommen vor diesem Hintergrund lediglich
dann in Betracht, wenn ein Mitarbeiter gerade nicht „tut, was
er kann“, sondern einfach faul oder nicht ausreichend
motiviert ist, oder aber seine Fähigkeiten für seine
Aufgaben nicht genügend ausschöpft. Weil solche
„Faulpelze“ in der heutigen Arbeitswelt nur sehr
selten anzutreffend sind, gelingt es Arbeitgebern nur vereinzelt, einen
vermeintlichen „low performer“ wirksam zu
kündigen. Dies belegt unter anderem eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts München vom 03.03.2011. Der Fall: Die
Klägerin ist als kaufmännische Angestellte im Betrieb
der Beklagten insbesondere für den Versand von Paketen und
Frachtbriefen zuständig. Nach einer Reihe von Fehlern, wie
etwa der Aufnahme einer unzutreffenden Länderkennung, der
falschen Bezeichnung des Frachtgutes und der Nichtdeklarierung als
Zollgut, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
und führte zur Begründung aus, dass die
Klägerin Fehler gemacht habe, die andere Arbeitnehmer nicht
machten. Weiterhin wurde von Seiten der Beklagten damit argumentierte,
dass die Klägerin bis zu einer Umorganisation anstandslos
gearbeitet hätte. Es fehle ihr infolgedessen nicht am
nötigen Fachwissen, sondern an ihrer Bereitschaft, dieses
Fachwissen entsprechend einzusetzen. Die Klägerin wehrte sich
gegen die Kündigung mit der Begründung, dass dem
Arbeitgeber kein Schaden entstanden sei. Zudem würden auch
andere Arbeitskollegen hin und wieder Fehler machen. Die vom
Arbeitgeber geschilderten Vorfälle würden
außerdem lediglich Bagatellen darstellen. Das
Landesarbeitsgericht Münschen kam zu dem Ergebnis, dass die
streitgegenständliche Kündigung unwirksam sei. Zwar
würde sich aus dem Sachvortrag der Beklagten
tatsächlich eine qualitative Minderleistung ergeben, jedoch
sei die Kündigung trotzdem nicht gerechtfertigt. Bei der
Bewertung, ob eine qualitative Minderleistung vorliege, komme es
nämlich in erster Linie darauf an, ob der Arbeitnehmer
dasjenige tue, was er solle, und zwar so gut, wie er es könne.
Die Leistungspflicht sei demnach nicht starr, sondern dynamisch und
orientiere sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.
Ein objektiver Maßstab könne dabei nicht angesetzt
werden. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche
Leistungen erbringe, müsse nicht zwangsläufig
bedeuten, dass er seine persönliche
Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe. Allerdings
könne eine langfristige deutliche Überschreitung der
durchschnittlichen Fehlerquote ein Indiz dafür sein, dass der
Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletze. Hierzu
müsse der Arbeitgeber dann aber Tatsachen darlegen, aus denen
sich nachweislich ergibt, dass die Leistung des gekündigten
Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer
zurückgeblieben sei. Notwendig sei insoweit also eine
Vergleichsmöglichkeit mit der
„Vergleichsgruppe“. Dazu habe die Beklagte nicht
genug vorgetragen. Hierzu heißt es in der Entscheidung vom
03.03.2011 wörtlich: "Weder
im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfahren hat die Beklagte jedoch
zur Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer - nach dem Vortrag der
Beklagten hat die Klägerin ihre Aufgaben in einem Team von
drei Mitarbeitern erledigt - in einem definierten Zeitraum konkret
vorgetragen. Die durchschnittliche Leistung bzw. durchschnittliche
Fehlerquote ist somit nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit kann auch
nicht festgestellt werden, inwiefern die Klägerin die
durchschnittliche Fehlerquote längerfristig deutlich
überschritten hat. Die von der Beklagten aufgelisteten Fehler
der Klägerin im Juni und Juli 2009, also nach der Abmahnung
vom 03.06.2009, sind für sich genommen
„eindrucksvoll“. Sie lassen jedoch nicht erkennen,
inwiefern diese Fehler über das Maß der Fehler
vergleichbarer Arbeitnehmer deutlich hinausgingen, und vor allem nicht,
dass sich diese negativen Abweichungen bei der Klägerin
über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt
hätten. Zu einem entsprechenden Vortrag der Beklagten
hätte auch deshalb aller Anlass bestanden, weil das
Arbeitsgericht ausdrücklich auf dieses Problem hingewiesen
hat." Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet wie
folgt:
Eine ordentliche Kündigung wegen qualitativer Minderleistung setzt grundsätzlich voraus, dass die "Durchschnittsleistung" vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum dargestellt wird, damit festgestellt werden kann, ob die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit beim gekündigten Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg erheblich überschritten wird. Liegt eine solche Überschrteitung vor, kann dies je nach Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht vorwerfbar verletzt (Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008 - 2 AZR 536/06).
Eine ordentliche Kündigung wegen qualitativer Minderleistung setzt grundsätzlich voraus, dass die "Durchschnittsleistung" vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum dargestellt wird, damit festgestellt werden kann, ob die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit beim gekündigten Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg erheblich überschritten wird. Liegt eine solche Überschrteitung vor, kann dies je nach Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht vorwerfbar verletzt (Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008 - 2 AZR 536/06).


