SCHWERBEHINDERTE
Menschen sind im Sinne
des neunten Sozialgesetzbuches (kurz: SGB IX) schwerbehindert, wenn bei
ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Schwerbehinderte genießen einen besonderen
Kündigungsschutz gemäß §§
85 ff SGB IX, und zwar in der Form, dass ihnen ordentlich oder
außerordentlich lediglich gekündigt werden darf,
wenn das Integrationsdamt vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung
ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Schwerbehinderte
Menschen haben damit im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen einen
zusätzlichen Schutz vor Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Entsprechendes gilt für
Arbeitnehmer, die die Agentur für Arbeit den schwerbehinderten
Menschen gleichgestellt hat und für Menschen, die einen Grad
der Behinderung von 30 oder 40 haben und bei der Agentur für
Arbeit vor mehr als drei Wochen vor Eingang des
Kündigungsantrags einen Antrag auf Gleichstellung gestellt
haben, über den noch nicht entschieden worden ist (§
90 Absatz 2a SGB IX). Wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde,
führt dies auch dann zur Unwirksamkeit der Kündigung,
wenn die Schwerbehinderung erst nach Zugang der Kündigung
anerkannt wird. Diese Unwirksamkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn der
Arbeitgeber von der Schwerbehinderung nichts wusste, sofern der
Gekündigte den Arbeitgeber unverzüglich über
seinen Behindertenstatus informiert. Nach der Rechtsauffassung des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist diese Informationspflicht
innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erfüllen (Urteil vom
06.07.2010 - 1 Sa 403/09; nicht
rechtskräftig), ansonsten kann sich der
Arbeitnehmer nicht auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Der
Fall: Im Unternehmen des Arbeitgebers kam es nach Vereinbarungen eines
Punkteschemas zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit einer
Namensliste für Kündigungen. Auf der Liste stand auch
der Name der Klägerin, der bereits früher ein Grad
der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden war, was im Betrieb
jedoch nicht bekannt und auch nicht offensichtlich war. Noch
während der laufenden Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat hatte die Klägerin einen neuen Antrag auf
Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt, wovon der Arbeitgeber
ebenfalls nichts wusste. Kenntnis von der Behinderung erhielt der
Arbeitgeber erstmalig mit der Kündigungsschutzklage, die zwar
noch rechtzeitig bei Gericht einging, aber dem Arbeitgeber erst vier
Wochen nach Zugang der Kündigung zugestellt wurde. Kurze Zeit
später wurde der Klägerin von der hierfür
zuständigen Behörde ein Grad der Behinderung von 50
zugesprochen. Sie hat sich infolgedessen im
Kündigungsschutzverfahren auf den besonderen
Kündigungsschutz sowie auf daraus resultierenden Fehler bei
der Sozialauswahl berufen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Kündigungsschutzklage für unbegründet
erachtet, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber zu spät
Mitteilung von der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemacht
habe. Der Arbeitgeber habe erst nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang
der Kündigung erfahren, dass ein Antrag auf Feststellung der
Schwerbehinderung existiere. Da dies zu spät sei,
könne sich die Klägerin nun nicht mehr auf den
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte und damit
zusammenhängende Fehler bei der Sozialauswahl berufen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt sowohl für ordentliche und als auch für außerordentliche Kündigungen. Auch bei Änderungskündigungen bedarf es der Zustimmung des zuständigen Integrationsamts. Erst wenn eine Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgt ist, kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswirksam ausgesprochen werden. Die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist nicht möglich. Die Kündigung muss im Falle einer Zustimmung des Integrationsamtes nach Zustellung des Bescheides gemäß § 88 Absatz 3 SGB IX innerhalb eines Monats durch den Arbeitgeber erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 86 SGB IX mindestens vier Wochen. Ob das Integrationsamt die Zustimmung erteilt oder versagt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Dabei wägt es ab zwischen den Interessen des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten. Das SGB IX Teil 2 will mit seinen Regelungen die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen. Nach § 87 Absatz 3 SGB IX wirkt das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Werden seitens des schwerbehinderten Menschen Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamtes erhoben, wird, falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten (in der Regel beim Arbeitgeber) durchgeführt. Neben der Anhörung des schwerbehinderten Menschen selbst hat das Integrationsamt die Stellungnahme, des Betriebsrats und - soweit vorhanden - der Schwerbehindertenvertretung einzuholen. Die Einholung von Sachverständigengutachten (z.B. arbeitsmedizinischer Stellungnahmen) ist zulässig, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit es dem Arbeitgeber möglich ist, dem Schwerbehinderten einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt sowohl für ordentliche und als auch für außerordentliche Kündigungen. Auch bei Änderungskündigungen bedarf es der Zustimmung des zuständigen Integrationsamts. Erst wenn eine Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgt ist, kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswirksam ausgesprochen werden. Die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist nicht möglich. Die Kündigung muss im Falle einer Zustimmung des Integrationsamtes nach Zustellung des Bescheides gemäß § 88 Absatz 3 SGB IX innerhalb eines Monats durch den Arbeitgeber erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 86 SGB IX mindestens vier Wochen. Ob das Integrationsamt die Zustimmung erteilt oder versagt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Dabei wägt es ab zwischen den Interessen des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten. Das SGB IX Teil 2 will mit seinen Regelungen die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen. Nach § 87 Absatz 3 SGB IX wirkt das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Werden seitens des schwerbehinderten Menschen Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamtes erhoben, wird, falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten (in der Regel beim Arbeitgeber) durchgeführt. Neben der Anhörung des schwerbehinderten Menschen selbst hat das Integrationsamt die Stellungnahme, des Betriebsrats und - soweit vorhanden - der Schwerbehindertenvertretung einzuholen. Die Einholung von Sachverständigengutachten (z.B. arbeitsmedizinischer Stellungnahmen) ist zulässig, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit es dem Arbeitgeber möglich ist, dem Schwerbehinderten einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.


