SCHWERBEHINDERTE
Menschen sind im Sinne des neunten Sozialgesetzbuches (kurz: SGB IX)
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50
vorliegt. Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz gemäß
§§ 85 ff SGB IX, und zwar in der Form, dass ihnen ordentlich oder
außerordentlich lediglich gekündigt werden darf, wenn das Integrationsdamt
vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam. Schwerbehinderte Menschen haben damit im Vergleich zu
nichtbehinderten Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die die Agentur
für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat und für
Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und bei der
Agentur für Arbeit vor mehr als drei Wochen vor Eingang des Kündigungsantrags
einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben, über den noch nicht
entschieden worden ist (§ 90 Absatz 2a SGB IX). Wenn der Antrag rechtzeitig
gestellt wurde, führt dies auch dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn
die Schwerbehinderung erst nach Zugang der Kündigung anerkannt wird. Diese
Unwirksamkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber von der
Schwerbehinderung nichts wusste, sofern der Gekündigte den Arbeitgeber
unverzüglich über seinen Behindertenstatus informiert. Nach der
Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist diese
Informationspflicht innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erfüllen (Urteil
vom 06.07.2010 - 1 Sa 403/09; nicht
rechtskräftig), ansonsten kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den
Sonderkündigungsschutz berufen. Der Fall: Im Unternehmen des Arbeitgebers kam
es nach Vereinbarungen eines Punkteschemas zum Abschluss eines
Interessenausgleichs mit einer Namensliste für Kündigungen. Auf der Liste
stand auch der Name der Klägerin, der bereits früher ein Grad der Behinderung
(GdB) von 40 zuerkannt worden war, was im Betrieb jedoch nicht bekannt und auch
nicht offensichtlich war. Noch während der laufenden Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat hatte die Klägerin einen neuen Antrag auf
Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt, wovon der Arbeitgeber ebenfalls
nichts wusste. Kenntnis von der Behinderung erhielt der Arbeitgeber erstmalig
mit der Kündigungsschutzklage, die zwar noch rechtzeitig bei Gericht einging,
aber dem Arbeitgeber erst vier Wochen nach Zugang der Kündigung zugestellt
wurde. Kurze Zeit später wurde der Klägerin von der hierfür zuständigen
Behörde ein Grad der Behinderung von 50 zugesprochen. Sie hat sich
infolgedessen im Kündigungsschutzverfahren auf den besonderen
Kündigungsschutz sowie auf daraus resultierenden Fehler bei der Sozialauswahl
berufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage für
unbegründet erachtet, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber zu spät Mitteilung
von der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemacht habe. Der Arbeitgeber
habe erst nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfahren, dass
ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung existiere. Da dies zu spät
sei, könne sich die Klägerin nun nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz
für Schwerbehinderte und damit zusammenhängende Fehler bei der Sozialauswahl
berufen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt sowohl für ordentliche und als auch für außerordentliche Kündigungen. Auch bei Änderungskündigungen bedarf es der Zustimmung des zuständigen Integrationsamts. Erst wenn eine Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgt ist, kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswirksam ausgesprochen werden. Die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist nicht möglich. Die Kündigung muss im Falle einer Zustimmung des Integrationsamtes nach Zustellung des Bescheides gemäß § 88 Absatz 3 SGB IX innerhalb eines Monats durch den Arbeitgeber erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 86 SGB IX mindestens vier Wochen. Ob das Integrationsamt die Zustimmung erteilt oder versagt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Dabei wägt es ab zwischen den Interessen des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten. Das SGB IX Teil 2 will mit seinen Regelungen die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen. Nach § 87 Absatz 3 SGB IX wirkt das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Werden seitens des schwerbehinderten Menschen Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamtes erhoben, wird, falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten (in der Regel beim Arbeitgeber) durchgeführt. Neben der Anhörung des schwerbehinderten Menschen selbst hat das Integrationsamt die Stellungnahme, des Betriebsrats und - soweit vorhanden - der Schwerbehindertenvertretung einzuholen. Die Einholung von Sachverständigengutachten (z.B. arbeitsmedizinischer Stellungnahmen) ist zulässig, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit es dem Arbeitgeber möglich ist, dem Schwerbehinderten einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt sowohl für ordentliche und als auch für außerordentliche Kündigungen. Auch bei Änderungskündigungen bedarf es der Zustimmung des zuständigen Integrationsamts. Erst wenn eine Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgt ist, kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswirksam ausgesprochen werden. Die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist nicht möglich. Die Kündigung muss im Falle einer Zustimmung des Integrationsamtes nach Zustellung des Bescheides gemäß § 88 Absatz 3 SGB IX innerhalb eines Monats durch den Arbeitgeber erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 86 SGB IX mindestens vier Wochen. Ob das Integrationsamt die Zustimmung erteilt oder versagt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Dabei wägt es ab zwischen den Interessen des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten. Das SGB IX Teil 2 will mit seinen Regelungen die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen. Nach § 87 Absatz 3 SGB IX wirkt das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Werden seitens des schwerbehinderten Menschen Einwände gegen die Zustimmung des Integrationsamtes erhoben, wird, falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten (in der Regel beim Arbeitgeber) durchgeführt. Neben der Anhörung des schwerbehinderten Menschen selbst hat das Integrationsamt die Stellungnahme, des Betriebsrats und - soweit vorhanden - der Schwerbehindertenvertretung einzuholen. Die Einholung von Sachverständigengutachten (z.B. arbeitsmedizinischer Stellungnahmen) ist zulässig, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit es dem Arbeitgeber möglich ist, dem Schwerbehinderten einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.