URLAUBSABGELTUNGSANSPRUCH
Unter Urlaubsabgeltung
versteht man den Ersatz des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines
Arbeitnehmers durch eine Geldleistung des Arbeitgebers. Nach §
7 Absatz 4 BUrlG besteht ein solcher Anspruch jedoch nur, wenn der
Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in
Natur gewährt werden konnte. Voraussetzungen des
Abgeltungsanspruches sind das wirksame Bestehen des Urlaubsanspruches
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die
Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs. Unter der
Erfüllbarkeit versteht man, dass der Arbeitnehmer bei
hypothetischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie dessen Abgeltung
verfällt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) nicht, wenn der Urlaub wegen durchgängiger oder auch
nur teilweiser krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht
genommen werden konnte. Entscheidend ist, dass die Krankheit
ursächlich dafür ist, dass der Urlaub nicht genommen
werden konnte. Der EuGH urteilte, dass der im deutschen Arbeitsrecht
vorgesehene Verfall der europäischen Richtlinie 2003/88/EG
widerspricht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgt inzwischen dieser
Rechtsprechung. Allerdings hat das BAG hat mit Urteil vom 24.03.2009 -
9 AZR 983/07 entschieden, dass lediglich Ansprüche auf
Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht
erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des
Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und
deshalb arbeitsunfähig ist. Darüber hinausgehende
nicht gesetzliche Urlaubsansprüche können demnach
auch weiterhin dem Verfall unterliegen. Dies gilt insbesondere
für tarifvertragliche Urlaubsansprüche. Jedoch ist
hier zu beachten, dass dies nach der neueren Rechtsprechung
voraussetzt, dass die Tarifvertragsparteien einen entsprechenden
Regelungswillen hatten. Für einen solchen
Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von
Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen bei allen
Tarifverträgen, welche vor der Entscheidung des EuGH
geschlossen wurden, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese deutlichen
Anhaltspunkte müssen sich aus Tarifwortlaut, dem
Regelungszusammenhang und -zweck sowie gegebenenfalls aus der
Tarifgeschichte ergeben (BAG, Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09).
Erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers nicht freiwillig, so kann der Zahlungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe geltend gemacht werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich nach folgender Formel:

Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach den Regeln des § 11 Absatz 1 BUrlG. Demzufolge bleibt ein Anspruch auf Überstundenvergütung bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2009 - 8 Sa 864/08). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch maßgeblichen Einfluss auf das Arbeitslosengeld I hat, welches von der Agentur für Arbeit zu zahlen ist. Gemäß § 143 Absatz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist auch der zur Uralubsabgeltung vom Arbeitsgeber zu zahlende Betrag. Für den Zeitraum, für den eine Urlaubsabgeltung gewährt wird, ruht infolgedessen der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wissenswert ist weiterhin, dass nach § 131 Absatz 2 Nr. 1 SGB 3 für die Berechnung des Bemessungsentgelts Arbeitsentgelte außer Betracht bleiben, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung leider auch die Urlaubsabgeltung, weil diese nach § 7 Absatz 4 BUrlG nur dann verlangt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 3.3.2009 - L 8 AL 200/08).
Übrigens: Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes des Arbeitnehmers endet, erlischt automatisch der Urlaubsanspruch und wandelt sich nicht gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 20.09.2011 - 9 AZR 416/10). Dies hat zur Folge, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vererblich sind.
Erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers nicht freiwillig, so kann der Zahlungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe geltend gemacht werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich nach folgender Formel:

Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach den Regeln des § 11 Absatz 1 BUrlG. Demzufolge bleibt ein Anspruch auf Überstundenvergütung bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung unberücksichtigt (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2009 - 8 Sa 864/08). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch maßgeblichen Einfluss auf das Arbeitslosengeld I hat, welches von der Agentur für Arbeit zu zahlen ist. Gemäß § 143 Absatz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist auch der zur Uralubsabgeltung vom Arbeitsgeber zu zahlende Betrag. Für den Zeitraum, für den eine Urlaubsabgeltung gewährt wird, ruht infolgedessen der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wissenswert ist weiterhin, dass nach § 131 Absatz 2 Nr. 1 SGB 3 für die Berechnung des Bemessungsentgelts Arbeitsentgelte außer Betracht bleiben, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung leider auch die Urlaubsabgeltung, weil diese nach § 7 Absatz 4 BUrlG nur dann verlangt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 3.3.2009 - L 8 AL 200/08).
Übrigens: Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes des Arbeitnehmers endet, erlischt automatisch der Urlaubsanspruch und wandelt sich nicht gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 20.09.2011 - 9 AZR 416/10). Dies hat zur Folge, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vererblich sind.


